Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragspartner


Vertragspartner ist die REIFENLAGER NORD GmbH, im Folgenden RLN genannt Vertreten durch ihre Geschäftsführer Tobias Kellinghusen und Henrik Schön
Von Bronsart Straße 11
22885 Barsbüttel
Sitz der Gesellschaft: Barsbüttel
USt. ID Nr.: DE305265177
Handelsregisternummer: 140341
Telefon: 040 – 600 550 580
Mail: info@reifenlager-nord.de
Auf alle mit der REIFENLAGER NORD GmbH geschlossenen Verträge finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen


Die REIFENLAGER NORD GmbH/RLN ist ein regionaler Dienstleister für die Kfz-Branche und bietet die folgenden Leistungen an:
– Einlagerung von Radsätzen und Reifen
Transport und Abholung der Radsätze/Reifen zum/vom Kunden, inkl. Bereitstellung von Räderrollwagen
– Waschen von Radsätzen
– Auswuchten von Radsätzen
– Kontrolle und Dokumentation der einzulagernden Räder und Reifen (Überprüfung der
eingelagerten Radsätze/Reifen auf Mängel und Schäden; Messung der Profiltiefe von
jedem Rad/Reifen; Berichterstattung und Zustandsbericht nach Einlagerung)
– RALF: Fotodokumentation und Schadensaufnahme und Bereitstellung von
Schadensberichten über ein Onlineportal, sowie als Bericht im pdf. Format
– fachgerechte Entsorgung von Altreifen und Felgen durch zertifizierte Partner
– Annahme von Neuradsätzen
– Reparatur und Erneuerung von Reifen (Montagen)
– Unterstützung bei Räderwechseltagen im Autohaus
– Bundesweiter Versand von Radsätzen, Rädern und Reifen
– Felgenreparatur / Smart Repair

§ 3 Vertragsschluss


Der Vertrag wird zwischen der REIFENLAGER NORD GmbH und dem Kunden schriftlich geschlossen. RLN unterbreitet dem Kunden ein Angebot, welches dieser schriftlich annehmen muss. Nach Zugang der Annahmeerklärung bei der REIFENLAGER NORD GmbH ist der Vertrag geschlossen.



§ 4 Vertragslaufzeit


Der Vertrag wird grundsätzlich für mindestens zwei Jahre oder vier aufeinanderfolgende Saisons à jeweils sechs Monate geschlossen. Änderungen der Vertragslaufzeit bedürfen der Schriftform. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Kunde nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gegenüber RL kündigt. Als Beginn des Einlagerungszeitraumes gilt das Datum der ersten Einlagerung im RL. Individuelle Absprachen gelten hier zusätzlich und bedürfen der Schriftform.


§ 5 Abwicklungsbedingungen/Terminvereinbarungen/Ablauf der Leistungen


Der Kunde bekommt Zugang zum Onlineportal RELA. Darüber kann der Kunde selbständig die Abholung oder Lieferung der Radsätze organisieren. Bei Bestellung einer Lieferung oder Abholung von Radsätzen bis 12 Uhr (Mo-Fr.) über RELA erfolgt die Lieferung/Abholung der Radsätze zum/beim Kunden am nächsten Werktag (Mo-Fr.), sofern nicht anders vereinbart. Änderungen bedürfen der Schriftform. Die Lieferung oder
Abholung der Radsätze erfolgt zu den Geschäftszeiten des Kunden (grundsätzlich MoFr. zwischen 07:00 Uhr – 18:00 Uhr). Der Kunde hat sicherzustellen, dass gelieferte Radsätze angenommen werden können und abzuholende Radsätze zur Abholung ordnungsgemäß bereitstehen. Vom Kunden zu verantwortende Mehrfachanfahrten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Eine Lieferung und/oder Abholung an Samstagen bedarf einer separaten Absprache und wird, wenn nicht anders vereinbart,
zusätzlich berechnet. Der Radsatz wird ab dem Tag der Abholung und dem damit verbundenen Eingang ins RELA, berechnet. Der Einlagerungspreis ist sofort und in voller Höhe fällig. Der Einlagerungspreis bezieht sich auf die Einlagerungsdauer von 6 Monaten, Änderungen bedürfen der Schriftform. Nach den 6 Monaten gilt der Radsatz als überlagert und wird dem Kunden erneut in Rechnung gestellt. Art und Weise der Weiterberechnung regelt der Einlagerungsvertrag, ansonsten wird der gleiche Einlagerungspreis, wie bei der Ersteinlagerung fällig. Abweichungen bedürfen der Schriftform.
Dem Kunden wird für die jeweilige Räderwechselsaison eine im Verhältnis zu den eingelagerten Radsätzen stehende Anzahl von Räderrollwagen zur Verfügung gestellt. Diese werden von den Kunden ausschließlich für den Zweck der reibungslosen Anlieferung und Abholung genutzt. Das RLN behält sich vor bei zusätzlicher Nutzung und Übersteigung der im Verhältnis stehenden Anzahl, die zusätzlichen Räderrollwagen
separat in Rechnung zu stellen.

Leistungen und im Besonderen, die bei Vertragsabschluss genannte Anzahl von Radsätzen, können während der Vertragslaufzeit durch den Kunden aufgestockt werden. Die zum Vertragsschluss vereinbarte Mindestmenge darf für die Vertragslaufzeit pro Jahr max. 10% unterschritten werden. Die nicht in Anspruch genommene Einlagerungskapazität kann bei Unterschreitung um mehr als 10% durch das RLN nachberechnet werden. Bei Überschreiten der vereinbarten Einlagerungsmenge behält
sich das RLN vor, diese Mehrmengen in einer neuen Einlagerungsvereinbarung festzuhalten oder die bestehende Vereinbarung zu ergänzen.

 

5.1 Anlieferung und Abholung: Mengen und Bedingungen


Als Liefermenge wird definiert, wieviel Radsätze mit einer Anlieferung beim Kunden angeliefert werden. Hierbei gilt in der Regel, die Anlieferung mit einem 7,5t LKW oder einem 12,0t LKW. Sollte der Kunde größere Tagesmengen benötigen, so wird dies über eine zweite oder dritte Anlieferung realisiert. Kosten für nicht vereinbarte Zusatzanlieferungen werden separat in Rechnung gestellt. Abforderungsmengen, die der
durchschnittlichen Anzahl von bestellten Radsätzen pro Tag, während der
Räderwechselsaison deutlich übersteigen, bedürfen einer schriftlichen Anfrage und können Zusatzkosten erzeugen. Ohne vorherige Anfrage und Bestätigung durch RLN behält sich RLN eine Splittung der Anlieferung vor.
Für die Anlieferung und Abholung stellt der Kunde gut zu erreichenden und markierte Flächen zur Verfügung. Für das Entladen ist ein ebenerdiger Platz zwingend notwendig. Die Fahrer von RLN liefern und holen ausschließlich Räderrollwagen ab, die fachgerecht gepackt sind und auf den markierten Flächen stehen. Falsch gepackte Räderrollwagen
werden nicht mitgenommen und auch nicht umgepackt. Es werden ausschließlich Räderrollwagen abgeholt und leere Räderrollwagen geliefert, wenn diese ordnungsgemäß über das Onlineportal RELA bestellt oder zur Abholung angefordert wurden. Kompletträder welche auf Grund ihrer Beschaffenheit (z.B.: vorstehende Speichen), nicht für den standardisierten Tagesablauf im RLN geschaffen sind, müssen vor Abholung durch RLN beim Autohaus beidseitig mit der zur Verfügung stehenden Schutzfolie fest verpackt sein (z.B.: mit Klebeband). Sollten Felgen dieser Art nicht durch das AH ordnungsgemäß geschützt sein, übernimmt RLN keine Haftung.


5.2 Waschen der Räder


Alle zur Einlagerung angelieferten Räder werden durch das RLN gewaschen, sofern nicht anders vereinbart. Sollten oder dürfen Räder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht gewaschen werden, so ist dies auf dem Einlagerungsbeleg und den Rädern (bspw. durch Reifenkreide) durch den Kunden eindeutig zu kennzeichnen. Das RLN haftet nicht für Beschädigungen bei nachlackierten oder folierten Felgen. Ebenso wird keine Haftung für nicht fest mit dem Rad verbundene Zubehörteile (Distanzringe, Zentrierringe, Radbolzen etc.) übernommen. Bei stark verschmutzten oder angelaufenen Rädern kann eine Intensivreinigung
durchgeführt werden. Das Ergebnis der Intensivreinigung kann von Rad zu Rad variieren. Räder, die nach der Intensivreinigung unterschiedliche Reinigungsqualitäten haben lassen eine Minderung nicht zu Der Kunde hat Kenntnis davon, dass bei dem Intensivreinigungsprozess Chemikalien
zum Einsatz kommen. Bei Intensivreinigungen fallen Zusatzkosten an, die separat in Rechnung gestellt werden.

 

5.3. Datenaufnahme und Schadensanalyse


Das RLN sichtet Schäden an Reifen und Felge. Das RLN haftet nicht für Schäden, die offensichtlich aufgrund von Verschmutzungen zum Zeitpunkt der Einlagerung nicht sichtbar waren. Das RLN stellt die Daten zeitnah nach Einlagerung zur Verfügung. Kosten für die Dokumentation und Sichtung sind im Einlagerungsvertrag zu definieren.
Inhalt Datenaufnahme:
– Reifenmarke und Reifentyp / Marke und Modell
– Reifenart (Winter- oder Sommerreifen)
– Profiltiefe
– Dot-Nr. (Alter des Reifen)
– Schäden und Mängel an Felgen
– Schäden und Mängel an Reifen
– sonstige Informationen
Das RLN übernimmt keine Haftung für Schäden an Felgen, wenn auf diese nicht unmittelbar vor der Abholung oder nach der Anlieferung beim Kunden vor Ort aufmerksam gemacht wurde. Hier bedarf es der Information an unseren Mitarbeiter, der eventuelle Schäden notiert und intern weitergibt.

 

5.4. Fotodokumentation mit RALF


Der Zustand der Räder wird bei Einlagerung per Fotodokumentation festgehalten. In der Regel werden 8 Bilder pro Radsatz gemacht. Vier Mal von der Felge und vier Mal vom Profil. Dabei werden die im verschmutzten Zustand sichtbare Schäden gekennzeichnet und hochauflösend fotografiert.
Die Fotos werden ca. 14 Tage nach der Auslagerung des Radsatzes gelöscht. Eine Fotodokumentation erfolgt nur bei vertraglicher Vereinbarung.

5.5. Versand von Rädern

Das RLN übernimmt auf Anweisung und Auftrag den Versand von eingelagerten Rädern. Die Räder werden in speziellen Räder Kartons per Spedition innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versendet. Der Versand erfolgt versichert über eine in Deutschland zugelassene Spedition. Sollte der Kunde einen anderen Warenwert versichert haben, so ist dies auf dem Versandauftrag zu vermerken. Der Versandauftrag muss zwingend schriftlich, unter Angabe des Versenders, der FIN und des Kennzeichens per Mail erfolgen. Versicherungsbedingungen variieren je nach Versanddienstleister und sind vor Auftragsvergabe zu erfragen.

5.6. Räderwagen für den Transport

Das RLN stellt kostenfrei Räderrollwagen als Hilfs- und Transportmittel für Belieferung und Abholung der Räder zur Verfügung.
Sollte der Kunde aufgrund interner Prozesse und Strukturen Räderwagen zur Zwischenlagerung benötigen oder dauerhaft Räderwagen bei sich stehen lassen, gibt das RLN die Möglichkeiten jederzeit über Miete oder Kauf von Rollwagen zu sprechen. Die zweckentfremdete Nutzung ist dem RLN anzuzeigen. Die Räderwagen sind Eigentum des RLN. Räderwagen des RLN sind gekennzeichnet. Räderwagen sind frei von Beschriftungen, Beklebungen und frei von Müll in den Fächern zurückzugeben. Sollten unsere Fahrer Beschädigungen oder Zweckentfremdungen beim
Kunden bemerken, wird der Räderwagen nicht verladen. Reinigungs- und
Instandsetzungsarbeiten werden dem Kunden nach Aufwand berechnet. Entsprechende Beschädigungen werden vor Abholung des Räderwagens mit einem Mitarbeiter des Kunden besichtigt.


5.7. Einlagerung


Die Einlagerung der Räder erfolgt in speziellen Räderregalen. Um die Räder eindeutig zuordnen zu können, muss der Kunde Sorge tragen, dass sowohl der Radsatz als auch der eventuelle Einlagerungsbeleg ordnungsgemäß mit den Klebeetiketten beklebt sind. Hierbei ist die Position des Rades am Fahrzeug und die Position der Klebetiketten zu beachten. Für Schäden die nachweislich durch den Transport oder die Einlagerung entstanden sind, haftet das RLN über seine Versicherung. Dem RLN wird ausdrücklich genehmigt, von ihm verursachte Schäden auf eigene Rechnung und im Rahmen der Vorgaben des Herstellers selbst zu beseitigen. Das RLN ist bei Verlust des Lagergutes ersatzpflichtig. Bei Beschädigung oder Verlust wird der Zeitwert des Lagergutes als Ersatzwert zugrunde gelegt.

5.8. Einlagerungsetiketten für die Radsätze

Das RLN stellt dem Kunden Einlagerungsetiketten zur Verfügung. Vor der Rädersaison werden jedem Kunden für jede Einlagerungskategorie Etiketten angeliefert. Dabei wird die gesamte Einlagerungsmenge berücksichtigt. Darüber hinaus wird auf diese Menge ein kostenloser Aufschlag von 10% zur aktuellen Einlagerungsmenge kostenfrei überlassen. Jeweils zum Jahresende wird ein Abgleich über tatsächlich eingelagerte
Radsätze und tatsächlich gelieferten Etiketten durchgeführt.
Übersteigt die Etikettenlieferung der tatsächlich eingelagerten Radsätze um mehr als 10% werden diese Etiketten nachberechnet.


§ 6 Preise und Zahlung

Die zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Preise gelten pro Saison pro eingelagerten Radsatz (4 Räder), also einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des ersten Einlagerungstages. Bei automatischer Verlängerung des Vertrages gelten die dann jeweils gültigen Preise, die der Kunde der jeweils gültigen Preisübersicht entnehmen kann. Die Rechnungsstellung erfolgt wöchentlich in dem die Radsätze
angenommen und eingelagert worden sind. Die Rechnung ist sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zusätzlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich digital per Mail. Eventuelle Versand-, Druck- oder Papierkosten werden an den Kunden weiterberechnet. Außerhalb der Wechselperiode behält sich der Anbieter vor die Rechnungen monatlich zu stellen.
Individuelle Preisabsprachen, Preiserhöhungen und Verlängerungen des
Einlagerungszeitraumes bedürfen der Schriftform. Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der REIFENLAGER NORD GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Haftung und Schadensersatz


(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Reifenlager Nord GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Reifenlager Nord GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Reifenlager Nord GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Reifenlager Nord GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit sie und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.

§ 8 Versicherung der eingelagerten Räder

Die eingelagerten Räder sind gegen Brand, Diebstahl und Beschädigung (sowohl Lagerals auch Transportschäden) versichert. Zu Vertragsbeginn und auf Nachfrage übermittelt das RLN den aktuellen Versicherungsnachweis zur Einsicht an den Kunden.


§ 9 Datenschutz

Die vom Kunden in das Onlineportal RELA eingegebenen Daten werden von RLN zum Zwecke der Vertragsabwicklung erhoben, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Sofern personenbezogene Kundendaten von Kundenseite in RELA integriert werden, bedarf es einen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen RLN und dem Kunden. RLN verfügt über einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Dienstleister der Software RELA, der SD NORD GmbH.

§ 10 Informationspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, seinen Kunden mit zu teilen, dass die eingelagerten Radsätze im RLN eingelagert wurden und als Kontaktdaten die E-Mail Adresse info@reifenlagernord.de bzw. Telefon 040 600550580 zu kommunizieren (bspw. auf der Rechnung zum Räderwechsel oder über die Internetpräsenz). Dies dient, im Falle einer Geschäftsaufgabe des Kunden, seinen Kunden zur Möglichkeit die eingelagerten Radsätze aufzufinden.

§ 11 Gerichtsstand und Rechtswahl

Anwendbares Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Sitzes der RLN zuständig, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Stand: Januar 2021